Unsere Satzung

Auf dieser Seite finden Sie unsere aktuelle Vereinssatzung zum Nachlesen sowie Herunterladen, damit Sie sich jederzeit über die rechtlichen Grundlagen und Ziele unserer Gemeinschaft informieren können.

Satzung des Fischereivereins Parkstetten 1975 e. V.

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen „Fischereiverein Parkstetten 1975 e. V.“ und verfolgt ausschließlich und
unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Er hat seinen Sitz in Parkstetten. Gerichtsstand ist Straubing. Der Verein ist
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Gewässerunterhalt, waidgerechte Ausübung der
Angelfischerei und das Heranführen der Jugend an die Natur und Angelfischerei. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er ist politisch und
konfessionell neutral.

§2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person sein. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet
der 1. Vorstand nach Rücksprache mit der Vorstandschaft. Gründe für die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags brauchen nicht angegeben werden. Mitglieder bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres sind nicht stimmberechtigt.

§2a Jugendgruppe

Der Verein verfügt über eine Jugendgruppe. Sie wird von den Jugendwarten betreut. Mitglieder der
Jugendgruppe sind Personen die das 10. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
haben, und ab Vollendung des 14. Lebensjahres den Nachweis einer – mit Erfolg – abgelegten
Fischerprüfung nicht führen können. Zur Aufnahme dieser Personen in die Jugendgruppe ist –
abgesehen vom Antrag

– das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig.

– der von der Vorstandschaft festgesetzte Betrag zu zahlen.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt die Betreuung in der Jugendgruppe. Nach der
Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Person nicht mehr Mitglied der Jugendgruppe sein.
Jugendliche, die nach Erreichung des 14. Lebensjahres mit Erfolg die staatliche Fischerprüfung
abgelegt haben und die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine Vollmitgliedschaft anstreben,
können bis zum Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls in der Jugendgruppe bleiben. Für sie gelten
dann dieselben Bestimmungen wie für Jugendliche ohne Fischerprüfung.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

a) zur bestimmungsgemäßen Benutzung der Vereinseinrichtungen
b) zur Befischung der Vereinsgewässer nach Maßgabe eines der Vorstandschaft zu erstellenden Planes.

Die Mitglieder haben die Pflicht:

a) die Vereinsinteressen nach Kräften wahrzunehmen
b) jede Zuwiderhandlung gegen obrigkeitliche Vorschriften über das Fischereiwesen zu vermeiden
c) den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nachzukommen
d) die Mitgliederversammlungen zu besuchen
e) Kameradschaft und Disziplin zu bewahren
f) Beiträge und Umlagen pünktlich zu bezahlen
g) die bei Inanspruchnahme des Schlichtungsausschusses anfallenden Kosten zu ersetzen

Bei angekündigten Veranstaltungen (z.B. Hege- und Königsfischen, Versammlungen) sind alle
Gewässer für die Dauer der Veranstaltung für Mitglieder zum Befischen gesperrt.

§4 Ehrenmitgliedschaft, Ehrenämter und Ehrenzeichen

Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder das Fischereiwesen verdient
gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei. Ausscheidende
Vorsitzende können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie stehen den Ehrenmitgliedern gleich.
Mitglieder, die dem Verein wenigstens 20 Jahre als Vollmitglieder angehören, erhalten das silberne,
bei mindestens 30-jähriger Zugehörigkeit das goldene Ehrenzeichen. Hierbei können Mitgliedschaften
bei anderen Fischereiorganisationen angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Vorstandschaft.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden erfolgt durch die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes. Die Ehrenzeichen können ohne Rücksicht auf die Dauer der
Vereinszugehörigkeit durch den Vorstand an Personen verliehen werden, die sich Verdienste um den
Verein oder die Fischerei erworben haben. Unter den gleichen Voraussetzungen können
Ehrenzeichen oder Ehrenmitgliedschaften auch an Personen verliehen werden, die dem Verein nicht
angehören.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder den Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende des
Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung ist wenigstens drei Monate vor dem Ende des
Geschäftsjahres schriftlich bei 1. Vorsitzenden oder 1. Schriftführer einzureichen. Über den
Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit: wegen unehrenhafter Handlungen und Verstößen gegen § 3 der Satzung. Darunter
fallen auch die gewerbsmäßige Veräußerung oder der Tausch von im Fischwasserbereich gefangener
Fische. Der Ausschluss muss erfolgen bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Den betreffenden
Mitgliedern ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Ausgeschiedene
Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vereinsvermögen und sind zur unverzüglichen,
entschädigungslosen Rückgabe der Vereinsabzeichen, Ausweise, Fischereierlaubnisscheine und
dergleichen verpflichtet. Ferner kommt es zur Beendigung der Mitgliedschaft, wenn das Mitglied bis
zum 31.03. jeden Jahres seinen Beitrag nicht entrichtet hat. Der Verein muss die Fälligkeit des
Beitrags nicht ermahnen. Will ein Mitglied nach dem 31.12. den überfälligen Jahresbeitrag zahlen, so
fällt die zum Zeitpunkt gültige Aufnahmegebühr an.

§6 Der Schlichtungsausschuss

Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern oder zwischen dem Verein und
Mitgliedern, jedoch nur soweit fischereiliche Belange berührt werden, kann der amtierende Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit von Fall zu Fall einen Schlichtungsausschuss berufen. Dieser besteht
in der Regel aus drei Mitgliedern des Vereins. Kein Mitglied dieses Ausschusses darf mit den
Streitpartner in naher verwandtschaftlicher oder engerer Geschäftsbeziehung stehen. Der
Schlichtungsausschuss entscheidet endgültig.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– die Vorstandschaft

§8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Der Termin ist den Mitgliedern
mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag schriftlich, per E-Mail oder durch Ausschreibung in
der örtlichen Tagespresse – unter Angabe der Tagesordnung – bekannt zu geben. Alljährlich ist
wenigstens eine Mitgliederversammlung, und zwar innerhalb der ersten drei Monate des
Geschäftsjahres, abzuhalten.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Führung des Vereins
b) die Genehmigung der Geschäfts- und Kassenberichte der Vereinsorgane
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Neuwahl der Vereinsorgane
e) die Genehmigung der Haushaltsvorschläge
f) die Festsetzung der Beiträge, der Aufnahmebedingungen und der Gebühren für
Fischereierlaubnisscheine
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge, welche mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem
Vorstand schriftlich unter kurzer Begründung mitzuteilen sind

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung, ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder, beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet, soweit in dieser
Satzung oder den zwingenden Bestimmungen der Gesetze nichts anderes bestimmt ist. Zur Änderung
der Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Solche Anträge müssen in der Tagesordnung enthalten sein. Auf Antrag von mindestens
1/3 der Mitglieder muss über einen Antrag geheim abgestimmt werden. Die Wahl der Vorstandschaft
hat ebenfalls geheim zu erfolgen. Der 1. Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen,
wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies, unter Angaben der Gründe, schriftlich beantragt. Der
Versammlungsleiter kann von sich aus eine geheime Abstimmung anordnen. Über die
Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dies ist vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.

§9 Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

dem 1. und 2. Vorsitzenden
dem 1. und 2. Schriftführer
dem 1. und 2. Kassier
dem Jugendwart
dem Sportwart
dem Gewässerwart
dem Fischereiaufseher
dem Rechtsbeirat
dem Pressewart
dem Revisionsausschuss

Die Vorstandschaft kann aufgrund der Größe des Vereins durch Abstimmung – Stimmenmehrheit – in
der Jahreshauptversammlung erweitert werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit ist
eine Mitgliederversammlung, mit dem Ziel der Neuwahl der Vorstandschaft, einzuberufen. Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm sind alle Funktionäre verantwortlich. Er tritt in
angemessenen Zeitabständen zusammen. Er beschließt durch Stimmenmehrheit. Die Vorstandschaft
gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Die Leitung der Vorstandssitzungen obliegt dem
Vorsitzenden.

§10 Die Vorstandsmitglieder

Im Rahmen der von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand gegebenen Richtlinien obliegt die
Leitung des Vereins dem 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind
grundsätzlich allein handlungs- und vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis
wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten
darf.

Bei Eingehen von Verpflichtungen bedürfen:
– der 1. Vorsitzende der Mitunterzeichnung des 2. Vorsitzenden oder des 1. Kassiers
– der 2. Vorsitzende der Mitunterzeichnung des 1. Schriftführers oder des 1. Kassiers

Über einen Wert bis zu 2000 Euro kann die Vorstandschaft frei verfügen. Der Schriftführer führt den
Schriftwechsel des Vereins, sowie seine Stammdaten. Er ist für alle Versammlungen Protokollführer.
Dem Kassier obliegen die Wahrnehmung der gesamten Geldgeschäfte, sowie die Führung der
Inventarliste. Der Rechtsbeirat hat den Verein rechtlich zu beraten. Der Jugendwart führt und erzieht
die jugendlichen Vereinsmitglieder im Sinne der Bestrebung des Vereins. Dem Sportwart obliegen die
sportlichen Belange des Vereins. Der Gewässerwart und Fischereiaufseher übernimmt die
Durchführung der Bewirtschaftung der Gewässer. Ferner obliegt ihm deren Beaufsichtigung. Der
Pressewart übernimmt die Führung der Vereinschronik und vertritt den Verein gegenüber der Presse.

§10 a Fischereiaufseher

Zur Kontrolle des Fischfanges und der Reinhaltung der Gewässer und Uferzonen werden vom Verein
Fischereiaufseher bestellt. Sie fungieren als Gehilfen des Gewässerwarts und des Fischereiaufsehers.
Sie werden von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit aus Vereinsmitgliedern gewählt. Beim
Vorliegen von Tatsachen, die einen Einsatz als Fischereiaufseher nicht mehr rechtfertigen, können sie
von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit ihres Amtes enthoben werden.

§11 Der Revisionsausschuss

Der Revisionsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die für den gleichen Zeitraum gewählt werden
wie der Vorstand. Er hat jährlich, wenigstens eine unangemeldete Kassenrevision vorzunehmen. Vor
der Pflichtmitgliederversammlung hat er eine weitere Revision vorzunehmen. Über das Ergebnis hat
er der Mitgliederversammlung zu berichten. Ihm obliegt der Vorschlag zur Entlastung des Vorstandes.

§12 Aufwandsentschädigungen

Die Organe und Institutionen des Vereines sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen im Sinne des
Vereinsinteresses, welche nachgewiesen werden, werden ersetzt. Soweit ein unentgeltliches
Tätigwerden nicht zugemutet werden kann, gewährt der 1. Vorsitzende eine angemessene
Entschädigung. Für Tätigkeiten außerhalb von Parkstetten können Entschädigungen nach Maßgabe
des Bayerischen Reisekostenrechts geleistet werden. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

§13 Einschränkung der Vereinsorgane

Bis zu einer Mitgliederzahl von 200 können folgende Vereinsorgane entfallen:
– der Pressewart
– der Sportwart
– der Jugendwart
– der Rechtsbeirat
Ihre Aufgaben werden sporadisch von Mitgliedern der amtierenden Vorstandschaft mit übernommen.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Parkstetten e. V. die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Diese Satzung entspricht
der von der Gründungsversammlung vom 02.07.1975 beschlossenen Satzung, sowie der von der
Mitgliederversammlung vom 19.03.1976, 03.12.1976, 16.03.1977, 14.03.2003, 04.11.2016,
25.03.2022 beschlossenen Änderungen.

Sie wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing eingetragen.

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